BVerwG - Beschluß vom 12.01.2001
4 A 41.99

BVerwG - Beschluß vom 12.01.2001 (4 A 41.99) - DRsp Nr. 2003/2077

BVerwG, Beschluß vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 4 A 41.99 - Aktenzeichen 4 VR 12.99

DRsp Nr. 2003/2077

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO.

1. Der Streitwert für das Verfahren der Hauptsache ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Interesse der Klägerin bezieht sich - unabhängig von der Fassung des Haupt- und der Hilfsanträge - darauf, einen möglichst effektiven Lärmschutz zu erreichen und eine bessere Erschließung zu erhalten. Dieses Interesses ist weitestgehend wirtschaftlicher Art. Es näher zu bestimmen, fällt schwer.

Für den erstrebten Lärmschutz ergeben die von der Klägerin als Entschädigung im Außenwohnbereich selbst angegebenen Werte einen geeigneten Anknüpfungspunkt (vgl. Anlage K 47 zum Schriftsatz vom 30. Juni 2000). Dabei ist der für den Spielplatz eingesetzte Wert zum Zwecke angemessener Streitwertberechnung deutlich zu mindern. Diese Werte gelten als Ausgangswert, einem "Verkehrswert" vergleichbar. Nach der Spruchpraxis des Senats wird hierauf ein Abschlag von 30 % bis 50 % bezogen. Für die verbesserte Erschließung erscheint pauschal ein Betrag von 20 000 DM als angemessen. Die Teilwerte sind in entsprechender Anwendung von § 5 ZPO zu addieren.

Danach ist wie folgt zu rechnen:

Erstrebter Lärmschutz