Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13,
Die Beschwerde hält in bezug auf die vom Kläger unternommene, als nicht bestanden gewertete Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob Prüfungskandidaten auch Aufforderungen von Prüfungsämtern nachkommen müssen, die über das in der Prüfungsordnung konkret bezeichnete Maß hinausgehen und sich ihm gegenüber als Willkürentscheidung darstellen.
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