Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 VwGO erfüllt sind. Das Beschwerdevorbringen ergibt dies nicht. Es genügt nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Beschwerdebegründung zu stellen sind.
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