BVerwG - Beschluß vom 07.06.1995
4 B 126.95
Normen:
VwGO § 162 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1995, 264
MDR 1995, 1266
NJW 1995, 2867
NVwZ 1995, 1201
Vorinstanzen:
OVG Saarlouis - 21.2.95 - 2 R 21/94 ,
VG Saarland, vom 05.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 261/93

BVerwG - Beschluß vom 07.06.1995 (4 B 126.95) - DRsp Nr. 1995/5755

BVerwG, Beschluß vom 07.06.1995 - Aktenzeichen 4 B 126.95

DRsp Nr. 1995/5755

»Für den Beigeladenen besteht grundsätzlich kein Anlaß, sich durch einen anwaltlichen Schriftsatz an dem auf Zulassung der Revision gerichteten Beschwerdeverfahren zu beteiligen, solange ihm nicht das Bundesverwaltungsgericht durch Zustellung der Beschwerdeschrift Gelegenheit gibt, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern.«

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 VwGO erfüllt sind. Das Beschwerdevorbringen ergibt dies nicht. Es genügt nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Beschwerdebegründung zu stellen sind.