Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aus dem Vorbringen des Beigeladenen ergibt sich ein Grund für die Zulassung der Revision.
1. Beide Beschwerdeführer berufen sich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und rügen als Verfahrensmangel eine Vernachlässigung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|