BVerwG - Beschluß vom 03.05.1995
1 KSt 2.95
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 67 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen 23 A 3095/91

BVerwG - Beschluß vom 03.05.1995 (1 KSt 2.95) - DRsp Nr. 1995/6368

BVerwG, Beschluß vom 03.05.1995 - Aktenzeichen 1 KSt 2.95

DRsp Nr. 1995/6368

Auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 133 VwGO ist der sich für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert maßgebend. Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig verworfen wurde, kommt eine Herabsetzung des Streitwerts grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

Durch Beschluß vom 28. März 1995 hat der beschließende Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1994 verworfen, weil die Beschwerde entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000 DM festgesetzt.

Mit seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 19. April 1995 beanstandet der Kläger den festgesetzten Streitwert als überzogen und begehrt darüber hinaus die Aufhebung des gesamten Beschlusses.