Durch Beschluß vom 28. März 1995 hat der beschließende Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1994 verworfen, weil die Beschwerde entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000 DM festgesetzt.
Mit seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 19. April 1995 beanstandet der Kläger den festgesetzten Streitwert als überzogen und begehrt darüber hinaus die Aufhebung des gesamten Beschlusses.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|