Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. Juni 2002 ist nach § 5 Abs. 1 und 5 GKG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass sich der Kostenansatz gemessen an § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 2110 und 2115 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu diesem Gesetz rechnerisch nicht beanstanden lässt. Er geht jedoch davon aus, dass diese anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zutreffend ermittelten Kosten nach § 8 Abs. 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht hätten erhoben werden dürfen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Dahinstehen kann, ob der Begriff der unrichtigen Sachbehandlung in § 8 Abs. 1 GKG den Inhalt hat, den ihm der Kläger beilegt. Denn auch bei weitestem Verständnis gibt er für das mit der Erinnerung verfolgte Ziel nichts her.
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