BVerwG vom 25.04.1989
9 C 61.88
Normen:
VwGO § 161 ;
Fundstellen:
BVerwGE 82, 41
DRsp V(559)132a-b
DVBl 1989, 878
DÖV 1989, 1043
NJW 1990, 531
NVwZ 1989, 862

BVerwG - 25.04.1989 (9 C 61.88) - DRsp Nr. 1992/5174

BVerwG, vom 25.04.1989 - Aktenzeichen 9 C 61.88

DRsp Nr. 1992/5174

a. Erledigungsfeststellungsrechtsstreit: Eintritt des Wechsels vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag allem infolge einseitiger Erledigungserklärung des Klägers; b. in Fällen schützenswerten Interesses des Beklagten ausnahmsweise erforderliche gerichtliche Prüfung der sachlichen Berechtigung der (erledigten) Klage als Voraussetzung für die Begründetheit des Erledigungsfeststellungsantrags.

Normenkette:

VwGO § 161 ;

a. »Der VGH hat zu Recht entschieden, daß der Rechtsstreit [Anfechtungsklage eines iranischen Asylbewerbers gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung] in der Hauptsache erledigt ist. Voraussetzung für diese Entscheidung war es nicht, daß .. die Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begründet gewesen ist.