BVerwG vom 14.05.1992
7 C 16.91
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; VwGO § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
UPR 1992, 457
ZUR 1993, 132

BVerwG - 14.05.1992 (7 C 16.91) - DRsp Nr. 1993/1189

BVerwG, vom 14.05.1992 - Aktenzeichen 7 C 16.91

DRsp Nr. 1993/1189

»Trifft eine Behörde aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen Urteils bereits Anordnungen (hier: zur vorübergehenden Einstellung des Betriebs eines Kernkraftwerks), so trägt sie die Kosten des die Anordnungen betreffenden Rechtsstreits, wenn sich dieser dadurch erledigt, daß das Anlaß für die Anordnungen gebende Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird.Zur Festsetzung des Streitwerts nach dem Maß von Ertragsverlusten im Prozeß über die Anfechtung einer Anordnung zur vorübergehenden Einstellung des Betriebs eines Kernkraftwerks.«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe: