BVerwG vom 04.10.1985
8 C 68.83
Normen:
BRAGO § 24 ;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 41
DRsp IV(477)217b

BVerwG - 04.10.1985 (8 C 68.83) - DRsp Nr. 1992/5641

BVerwG, vom 04.10.1985 - Aktenzeichen 8 C 68.83

DRsp Nr. 1992/5641

b. Keine Erledigungsgebühr für die bloße nähere Begründung des schriftlich eingelegten Widerspruchs anläßlich einer Vorsprache bei der Behörde.

Normenkette:

BRAGO § 24 ;

»...Die in § 24 BRAGebO bezeichnete besondere Art der Erledigung wird dadurch gekennzeichnet, daß der Streit - regelmäßig nach vollem oder teilweisem Einlenken der Behörde - ohne die Notwendigkeit einer streitigen Entscheidung der angerufenen Instanz beigelegt, die Erledigung also »auf sonstige Weise« erreicht wird (vgl. Urt. v. 21.8.1981 - BVerwG 4 C 60.79 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 2, S. 1 [2]). So verhält es sich hier. Im Hinblick auf den dem Widerspruch des Kl. abhelfenden Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 28.1.1982 bedurfte es keiner streitentscheidenden Widerspruchsentscheidung der dazu berufenen Wehrbereichsverwaltung (vgl. §§ 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 14 Abs. 1 Nr. 2 WPflG).