»...Die in § 24 BRAGebO bezeichnete besondere Art der Erledigung wird dadurch gekennzeichnet, daß der Streit - regelmäßig nach vollem oder teilweisem Einlenken der Behörde - ohne die Notwendigkeit einer streitigen Entscheidung der angerufenen Instanz beigelegt, die Erledigung also »auf sonstige Weise« erreicht wird (vgl. Urt. v. 21.8.1981 - BVerwG 4 C 60.79 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 2, S. 1 [2]). So verhält es sich hier. Im Hinblick auf den dem Widerspruch des Kl. abhelfenden Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 28.1.1982 bedurfte es keiner streitentscheidenden Widerspruchsentscheidung der dazu berufenen Wehrbereichsverwaltung (vgl. §§ 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 14 Abs. 1 Nr. 2 WPflG).