(a) »... Nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes [i. S. von § 161 Abs. 2 VerwGO] sind die Kosten der Kl. aufzuerlegen.
Der Grundsatz des Kostenrechts, dem Unterliegenden des Rechtsstreits die Kosten aufzuerlegen, ist zwar auch im erledigten Rechtsstreit um die im Vergabeverfahren nicht erfaßten Studienplätze vorrangig zu beachten. Ein Kostenausspruch entsprechend dem mutmaßlichen Prozeßausgang kann jedoch nicht getroffen werden, wenn dies Ä wie hier Ä noch einer vertieften revisionsgerichtlichen Überprüfung des Streitstoffes bedürfte, die sich nach dem Entlastungs- und Vereinfachungszweck des § 161 Abs. 2 VwGO [VerwGO] verbietet. Auch die sonst bei ungewissem Verfahrensergebnis übliche Kostenteilung ergibt im Hinblick auf die Eigenart des Kapazitätsrechtsstreits keine den Prozeßverhältnissen angemessene Grundlage für eine Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO.
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