I. Die drei Kläger wenden sich gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Neubau einer Bundesstraße und einer Landesstraße. Sie sind Eigentümer von Wohnhäusern südlich der geplanten Trasse. Die Wohnhäuser der Kläger zu 1 und zu 2 liegen in einem durch Bebauungspläne ausgewiesenen Wohngebiet. Das Wohnhaus des Klägers zu 3 befinden sich im Außenbereich. Das Haus des Klägers zu 2 soll abgebrochen werden. Der Kläger zu 3, der auf seinem Grundstück eine Gärtnerei betreibt, soll einen Teil seines Grundstücks abgeben.
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