BVerfG - Beschluß vom 23.07.2002
1 BvR 1069/02
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Wx 72/02

BVerfG - Beschluß vom 23.07.2002 (1 BvR 1069/02) - DRsp Nr. 2002/10593

BVerfG, Beschluß vom 23.07.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1069/02

DRsp Nr. 2002/10593

(Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde eines zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts wegen der Höhe der Vergütung)

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt.