BVerfG - Beschluß vom 07.05.2001
2 BvR 794/00
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 07.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 2235/99

BVerfG - Beschluß vom 07.05.2001 (2 BvR 794/00) - DRsp Nr. 2001/9827

BVerfG, Beschluß vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 794/00

DRsp Nr. 2001/9827

Gründe:

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung hätte - selbst wenn sie vorläge - jedenfalls kein besonderes Gewicht. Anhaltspunkte für ein krasses richterliches Fehlverhalten sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]). Ein besonders schwerer Nachteil für den Beschwerdeführer im Sinne einer existenziellen Betroffenheit durch den Gegenstand oder die Folgen der angegriffenen Entscheidung ist angesichts eines Streitwertes von 833,21 DM nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt (vgl. dazu auch schon BVerfGE 9, 120 [121]; 19, 148 [149] und 47, 102 [104 f.]). Einer näheren Prüfung der Erfolgsaussichten bedarf es danach nicht (vgl. dazu schon BVerfGE 9, 1 [2]).