VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.09.2002
10 S 957/02
Normen:
GG Art. 20a ; BBodSchG § 4 Abs. 3 ; BBodSchG § 9 Abs. 2 ; BBodSchG § 24 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 421
ZUR 2003, 116
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3345/01

Bundesverfassungsrecht, Streitwert, Sonstiger Umweltschutz - - Prüfungsmaßstab, Altlasten, chemische Reinigung, leichtflüchtige Chlor-Kohlenwasserstoffe, Boden, Grundwasser, Untersuchungsanordnung, natürliche Lebensgrundlagen, Verursacherhaftung, Mitverursachung, Störerauswahl, Streitwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - Aktenzeichen 10 S 957/02

DRsp Nr. 2007/12399

Bundesverfassungsrecht, Streitwert, Sonstiger Umweltschutz - - Prüfungsmaßstab, Altlasten, chemische Reinigung, leichtflüchtige Chlor-Kohlenwasserstoffe, Boden, Grundwasser, Untersuchungsanordnung, natürliche Lebensgrundlagen, Verursacherhaftung, Mitverursachung, Störerauswahl, Streitwert

»1. Die Verwaltung und die Gerichte haben Art. 20a GG als verfassungsrechtliche Wertentscheidung sowohl bei der Auslegung als auch bei der Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts zu beachten. Auch bei der durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung entfaltet Art. 20a GG seine lenkende Wirkung. 2. Steht fest, dass der Boden eines Grundstücks mit gesundheitsgefährdenden Stoffen durchsetzt ist und dass auch das Grundwasser im Bereich dieses Grundstücks erhebliche Verschmutzungen mit Stoffen dieser Art aufweist, wird dem Interesse des Gemeinwesens, möglichst rasch die Ursachen und das Ausmaß der Verunreinigungen zu erkunden und die gegebenen Möglichkeiten einer Sanierung zu klären, besonders großes Gewicht zukommen. Großes Gewicht ist auch dem Interesse der Allgemeinheit zuzumessen, dass die für eine Altlast Verantwortlichen ihren Erkundungs- und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen.