VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.04.2002
10 S 2367/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; BBodSchG § 4 ; BBodSchG § 9 Abs. 2 ; LAbfG § 24 ; LVwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 117 Abs. 5 ; VwGO § 122 Abs. 2 ; GKG § 20 Abs. 3 ; GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 160
ZUR 2002, 362
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 25.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1029/01

Bundesverfassungsrecht, gerichtliche Entscheidung, Streitwert, Bodenschutzrecht - Altlasten, Erkundungsanordnung, Rückwirkungsverbot, Verursacherprinzip, Störerauswahl, Privatgutachten, Verwertungsverbot, Haftungsausschlussvereinbarung, Entscheidungsgründe, Bezugnahme, rechtliches Gehör, Streitwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 10 S 2367/01

DRsp Nr. 2007/12437

Bundesverfassungsrecht, gerichtliche Entscheidung, Streitwert, Bodenschutzrecht - Altlasten, Erkundungsanordnung, Rückwirkungsverbot, Verursacherprinzip, Störerauswahl, Privatgutachten, Verwertungsverbot, Haftungsausschlussvereinbarung, Entscheidungsgründe, Bezugnahme, rechtliches Gehör, Streitwert

»1. Zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot bei Änderung der Gesetzeslage im Verlauf des Widerspruchsverfahrens (hier: Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes). 2. Das Verwaltungsprozessrecht kennt keinen Rechtssatz, der es generell gebietet, in beigezogenen Behördenakten befindliche privatgutachterliche Stellungnahmen bei der richterlichen Überzeugungsbildung unberücksichtigt zu lassen. Das Gericht wird allerdings bei der Würdigung der Tragfähigkeit der privatgutachterlichen Feststellungen regelmäßig die Möglichkeit einer Parteilichkeit des Gutachters in Betracht zu ziehen haben. 3. Die Bodenschutzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, sich bei der Ausübung des durch § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG eröffneten Ermessens bei der Störerauswahl vom Verursacherprinzip leiten zu lassen.