»1. Zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot bei Änderung der Gesetzeslage im Verlauf des Widerspruchsverfahrens (hier: Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes).2. Das Verwaltungsprozessrecht kennt keinen Rechtssatz, der es generell gebietet, in beigezogenen Behördenakten befindliche privatgutachterliche Stellungnahmen bei der richterlichen Überzeugungsbildung unberücksichtigt zu lassen. Das Gericht wird allerdings bei der Würdigung der Tragfähigkeit der privatgutachterlichen Feststellungen regelmäßig die Möglichkeit einer Parteilichkeit des Gutachters in Betracht zu ziehen haben.3. Die Bodenschutzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, sich bei der Ausübung des durch § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3BBodSchG eröffneten Ermessens bei der Störerauswahl vom Verursacherprinzip leiten zu lassen.
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