BSG - Beschluß vom 26.02.1992
9a RVs 3/90
Normen:
BRAGO §§ 12, 116 ; SGB X § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
br 1992, 142
Rbeistand 1994, 31
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Vs 3/89

BSG - Beschluß vom 26.02.1992 (9a RVs 3/90) - DRsp Nr. 1999/3146

BSG, Beschluß vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 9a RVs 3/90

DRsp Nr. 1999/3146

1. Die Mittelgebühr ist ein angemessene Betrag, wenn als Ergebnis aller nach § 12 BRAGO anzustellenden Erwägungen die Feststellung zu treffen ist, daß es sich um einen Durchschnittsfall handelt. 2. Ein weiterer Anhaltspunkt, der die unbestimmten Begriffe des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO praktisch handhabbar macht, ist das Zugeständnis, daß zwischen "billig" in dieser Vorschrift und "unbillig" in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ein Spielraum-Toleranzrahmen ist, der aber fest begrenzt werden muß: Nur eine Bestimmung des Rechtsanwalts, die um 20 vH oder mehr von der Vorstellung der anderen Stelle abweicht, ist unbillig. 3. Mittelgebühr und Toleranzrahmen sind nicht in der Weise miteinander zu kombinieren, daß in jedem Durchschnittsfall eine bis zu 20 %ige Überschreitung der Mittelgebühr im Rahmen der Billigkeit bliebe. Die Einführung des Gesichtspunkts der Mittelgebühr hat den Zweck, jedenfalls in einem großen Teil der Verfahren, den Durchschnittsverfahren, einen bestimmten Betrag festlegen zu können. Zu entscheiden ist im Einzelfall nur, ob es sich um einen Durchschnittsfall handelt. Der Betrag steht dann fest.