»1. Der für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Gegenstandswert richtet sich bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Errichtung oder Anschlußerrichtung einer BKK nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Ortskrankenkasse an der Rückführung der auf die BKK übergegangene Mitglieder.2. Für die zu einem derartigen Rechtsstreit beigeladene BKK und den Arbeitgeber ist ein gesonderter, ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse entsprechender Gegenstandswert jedenfalls dann nicht festzusetzen, wenn dieser höher wäre als der der Hauptbeteiligte.«