BSG vom 22.02.1993
14b/4 REg 12/91
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-1930 § 116 Nr. 4

BSG - 22.02.1993 (14b/4 REg 12/91) - DRsp Nr. 1993/1257

BSG, vom 22.02.1993 - Aktenzeichen 14b/4 REg 12/91

DRsp Nr. 1993/1257

1. Die Erhöhung des Gebührenrahmens nach § 116 Abs. 3 S. 2 BRAGebO ist nicht zulässig, wenn sich die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache darauf beschränkt hat, sich mit der Aussetzung des Verfahrens einverstanden zu erklären und nach Erteilung des Abhilfebescheids die Erledigungserklärung abzugeben. 2. Die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Partei wirken sich innerhalb des Gebührenrahmens bei der Festsetzung der Gebühren des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse gebührenmindernd aus.

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 3 S. 2;

Gründe: