BSG vom 09.06.1993
6 RKa 25/91
Normen:
BRAGO § 40, § 114, § 116 ; SGG § 97 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
MDR 1994, 615

BSG - 09.06.1993 (6 RKa 25/91) - DRsp Nr. 1993/3448

BSG, vom 09.06.1993 - Aktenzeichen 6 RKa 25/91

DRsp Nr. 1993/3448

»1. Durch den Antrag auf Anordnung der Vollziehung eines angefochtenen Bescheides in Zulassungssachen wird unabhängig vom Verfahren der Hauptsache eigenständig ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Beteiligten gegeneinander ausgelöst. 2. Der Gegenstandswert für die Gebühren des Rechtsanwalts ist für das Verfahren gesondert festzusetzen.«

Normenkette:

BRAGO § 40, § 114, § 116 ; SGG § 97 Abs. 3 Satz 1;

Der Kläger ist mit der Klage gegen die Befristung seiner Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung bis 30. Juni 1991 (Beschluß/Bescheid des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf vom 12./25. April 1989 bzw Beschluß/Bescheid des Beklagten vom 28. Juni/18. Juli 1989; im folgenden nur zitiert mit den Daten der Bescheide) in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Im Revisionsverfahren hat der Beklagte beantragt, die Vollziehung seines Bescheides vom 18. Juli 1989 anzuordnen. Nach Rücknahme dieses Antrages hat der Kläger mit Bezug hierauf beantragt, "über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden sowie den Gegenstandswert festzusetzen". Anläßlich der Rücknahme der Revision des Klägers hat dessen Prozeßbevollmächtigte beantragt, "den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen".