Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts J., ..., wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2008 dahin geändert, daß dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse Berlin weitere 1.975,76 EUR zu erstatten sind.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wobei die Gebühr um ein Drittel ermäßigt wird und in diesem Umfang die gerichtlichen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse Berlin zur Last fallen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.755,34 EUR festgesetzt.
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