KG - Beschluss vom 05.12.2008
1 Ws 283/08
Normen:
StPO § 464b; StPO § 464d; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1; RVG -VV Nr. 7000; RVG -VV Nr. 7001;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 316
RVGreport 2009, 231
StraFo 2009, 260
Vorinstanzen:
LG Berlin, (532) 1 Kap Js 1316/01 Ks (7/06) vom 23.06.2008,

Bruchteilsverteilung der Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren

KG, Beschluss vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 1 Ws 283/08

DRsp Nr. 2009/6846

Bruchteilsverteilung der Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Die Vorschrift des § 464d StPO ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar. 2. Bei der Entscheidung über die nach den Nrn 7000, 7001 RVG -VV geltend gemachten Auslagen kann von der für die Gebührensätze vorgenommenen Quotelung abgewichen und in einer "gemischten" Berechnung die Differenzmethode angewendet werden.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts J., ..., wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2008 dahin geändert, daß dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse Berlin weitere 1.975,76 EUR zu erstatten sind.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wobei die Gebühr um ein Drittel ermäßigt wird und in diesem Umfang die gerichtlichen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse Berlin zur Last fallen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.755,34 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 464b; StPO § 464d; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1; RVG -VV Nr. 7000; RVG -VV Nr. 7001;

Gründe: