BayObLG - Beschluss vom 10.11.2003
1Z AR 121/03
Normen:
ZPO § 29 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 66
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 3942/03
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen 70 C 777/03

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - Frage der Willkür; Zuständigkeitsbestimmung ZPO, Verweisungsantrag, Zustimmung, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, Willkür, Erfüllungsort, Gebührenanspruch, Steuerberater

BayObLG, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 1Z AR 121/03

DRsp Nr. 2003/15343

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - Frage der Willkür; Zuständigkeitsbestimmung ZPO, Verweisungsantrag, Zustimmung, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, Willkür, Erfüllungsort, Gebührenanspruch, Steuerberater

»1. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht mit vertretbarer Begründung von der herrschenden Meinung abweicht, dass für Gebührenansprüche des Steuerberaters in der Regel der Ort seiner Kanzlei gemäß § 29 ZPO Erfüllungsort sei (vgl. Senatsbeschluss vom 19.2.2002, 1Z AR 71/02). 2. Zur Bindungswirkung eines nicht begründeten Verweisungsbeschlusses, wenn dieser auf einer vertretbaren Meinung beruht und im Einvernehmen mit den Parteien ergangen ist.«

Normenkette:

ZPO § 29 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

I.