LG Düsseldorf vom 05.05.2003
VII Qs 15/03
Normen:
BRAGO § 95 Abs. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 § 464 Abs. 1 § 467 Abs. 4 § 472 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2003, 619

Bindungswirkung einer fehlerhaften Grundentscheidung zu den notwendigen Auslagen des Nebenklägers

LG Düsseldorf, vom 05.05.2003 - Aktenzeichen VII Qs 15/03

DRsp Nr. 2004/6976

Bindungswirkung einer fehlerhaften Grundentscheidung zu den notwendigen Auslagen des Nebenklägers

1. Werden bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO die notwendigen Auslagen des Nebenklägers der Landeskasse auferlegt, liegt eine gesetzlich nicht zulässige Grundentscheidung zu den notwendigen Auslagen vor, da es insofern an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt (§ 472 Abs. 2 StPO). 2. Eine unzulässige Kostengrundentscheidung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend, wenn die Kostenentscheidung mangels rechtzeitiger Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft formell in Rechtskraft erwachsen geworden ist.

Normenkette:

BRAGO § 95 Abs. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 § 464 Abs. 1 § 467 Abs. 4 § 472 Abs. 2 ;
Fundstellen
Rpfleger 2003, 619