1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27. Januar 2009 (2 W 16/09) gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 19 O 6/09, wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 27. Januar 2009 (2 W 16/09) wird die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 19 O 6/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Klageverfahrens wird auf 5.000,01 € festgesetzt.
I.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|