OLG Köln - Beschluss vom 26.02.2009
2 W 17/09
Normen:
GKG § 62 S. 1; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 6/09

Bindungswirkung der Streitwertfestsetzung des verweisenden Gerichts

OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 2 W 17/09

DRsp Nr. 2009/14427

Bindungswirkung der Streitwertfestsetzung des verweisenden Gerichts

1. Hat das Amtsgericht den Streitwert für die Zuständigkeit festgesetzt und anschließend den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen, so ist diese Wertfestsetzung gem. §§ 62 S. 1, 63 Abs. 2 GKG nunmehr für die Berechnung der Gebühren maßgeblich und bindend. 2. Die Bindungswirkung der Streitwertfestsetzung besteht allerdings nur in Höhe des Grenzwerts für die Zuständigkeit.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27. Januar 2009 (2 W 16/09) gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 19 O 6/09, wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 27. Januar 2009 (2 W 16/09) wird die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 19 O 6/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Klageverfahrens wird auf 5.000,01 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 62 S. 1; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe:

I.