OLG Koblenz - Beschluss vom 27.09.2011
14 W 532/11
Normen:
RVG § 7; RVG § 22 Abs. 2 S. 2; RVG -VV Nr. 1008; GKG § 63 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 557/10

Bindungswirkung der Annahme desselben Gegenstandes hinsichtlich mehrerer Streitgenossen bei der Kostengrundentscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 14 W 532/11

DRsp Nr. 2012/9345

Bindungswirkung der Annahme desselben Gegenstandes hinsichtlich mehrerer Streitgenossen bei der Kostengrundentscheidung

Liegt der Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren die unzutreffende Annahme zugrunde, der für vier Auftraggeber tätige Rechtsanwalt habe diese zum selben Gegenstand vertreten, hat das für die Kostenerstattung Bindungswirkung mit der Folge, dass Mehrvertretungsgebühren nach 1008 VV - RVG festzusetzen ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 27.07.2011 geändert:

Die nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28.04.2011 von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.628,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2011.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde (Wert: 495,85 €) hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

RVG § 7; RVG § 22 Abs. 2 S. 2; RVG -VV Nr. 1008; GKG § 63 Abs. 3;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat umfassend Erfolg.