Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 27.07.2011 geändert:
Die nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28.04.2011 von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.628,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2011.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde (Wert: 495,85 €) hat die Beklagte zu tragen.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat umfassend Erfolg.
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