OLG Hamm - Urteil vom 08.12.2004
20 U 151/04
Normen:
ARB (1994) § 5 Abs. 3 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 331
OLGReport-Hamm 2005, 288
VersR 2005, 1142
ZfS 2005, 202
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 94/04

Bindung des Rechtsschutzversicherers an eine abweichende Kostenquote nach Abschluss eines Vergleichs

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 20 U 151/04

DRsp Nr. 2005/16395

Bindung des Rechtsschutzversicherers an eine abweichende Kostenquote nach Abschluss eines Vergleichs

»Vergleichen sich die Parteien in der Hauptsache, ohne sich über die Kosten einigen zu können, und erläßt das Gericht daraufhin einen Beschluss nach § 91a ZPO, ist der Rechtsschutzversicherer daran auch dann gebunden, wenn die Entscheidung nicht der Quote des Obsiegens und Unterliegens entspricht.«

Normenkette:

ARB (1994) § 5 Abs. 3 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt (Rest-) Kostenerstattung aus einer bei der Beklagten genommenen Rechtsschutzversicherung. Dieser liegen die ARB 94 der Beklagten zugrunde (identisch mit den etwa bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 2126 ff., abgedruckten Musterbedingungen).