OLG Köln - Beschluss vom 12.10.2009
5 U 59/09
Normen:
RVG § 14;
Fundstellen:
AGS 2009, 525
RVGreport 2010, 138
VRR 2010, 43
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 420/08

Bindung des Rechtsanwalts an die Ausübung des Ermessens hinsichtlich des Gebührensatzes

OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 5 U 59/09

DRsp Nr. 2010/1528

Bindung des Rechtsanwalts an die Ausübung des Ermessens hinsichtlich des Gebührensatzes

Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich des Gebührensatzes gem. § 14 RVG ist nicht nur für den Mandanten, sondern auch für den Rechtsanwalt selbst bindend.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (8 O 420/08) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

RVG § 14;

Gründe

I.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).