Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Februar 2012 - 18 Ca 643/11 - die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 17. Januar 2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juni 2011 - 18 Ca 643/11 - zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I. Am 14. Juni 2011 endete der vorliegende Rechtsstreit mit einem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich. Am 28. Juni 2011 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Bereits am 17. Juni 2011 hatte die Klägervertreterin Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse in Höhe von 1.081,97 € beantragt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 13 der Beiakte verwiesen.
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