I. Die im Rubrum des - die Revision als unzulässig verwerfenden - Senatsbeschlusses vom 13. März 2002 als Revisionsklägerin und Beklagte aufgeführte Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2002 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 18. März 2002 mit der Begründung, sie habe ihrem im Revisionsverfahren tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten kein Mandat zur Revisionseinlegung, sondern lediglich den Auftrag erteilt, die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen.
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