BGH - Beschluß vom 13.11.2002
IV ZR 146/01
Normen:
GKG § 5 ;

Bindung des Kostenansatzes an die Kostengrundentscheidung

BGH, Beschluß vom 13.11.2002 - Aktenzeichen IV ZR 146/01

DRsp Nr. 2003/2592

Bindung des Kostenansatzes an die Kostengrundentscheidung

Die Erinnerung gem. § 5 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts, nicht aber darauf gestützt werden, daß dem Erinnerungsführer keine Kostenpflicht treffe.

Normenkette:

GKG § 5 ;

Gründe:

I. Die im Rubrum des - die Revision als unzulässig verwerfenden - Senatsbeschlusses vom 13. März 2002 als Revisionsklägerin und Beklagte aufgeführte Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2002 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 18. März 2002 mit der Begründung, sie habe ihrem im Revisionsverfahren tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten kein Mandat zur Revisionseinlegung, sondern lediglich den Auftrag erteilt, die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen.