BGH - Beschluß vom 10.09.1997
XII ZR 288/95
Normen:
ZPO §§ 3, 91a ; VermG § 11a Abs. 4, § 16 Abs. 2 S. 1, § 17 S. 1;
Fundstellen:
BGHR VermG § 11a Abs. 4 Wohnungsbaugesellschaft 1
BGHR VermG § 17 S. 1 Wohnungsbaugesellschaft 1
BGHR ZPO § 91a Abs. 1 S. 1 Streitwert 4

Bindung des Eigentümers an mit dem staatlichen Verwalter geschlossene Mietverträge; Streitwert nach übereinstimmender Erledigungserklärung

BGH, Beschluß vom 10.09.1997 - Aktenzeichen XII ZR 288/95

DRsp Nr. 1997/9711

Bindung des Eigentümers an mit dem staatlichen Verwalter geschlossene Mietverträge; Streitwert nach übereinstimmender Erledigungserklärung

1. Die dem Schutz des Mieters dienenden Bestimmungen der §§ 11 a Abs. 4, 16 Abs. 2 Satz 1, 17 Satz 1 VermG sind dahin auszulegen, daß der Eigentümer nach Beendigung der staatlichen Verwaltung auch an solche Mietverträge gebunden ist, die ein Dritter im Auftrag und mit Billigung des staatlichen Verwalters im eigenen Namen abgeschlossen hat und die dem Mieter infolgedessen bis zur Beendigung der staatlichen Verwaltung auch dem Eigentümer gegenüber ein Recht zum Besitz aus § 986 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BGB gewährt haben. 2. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Streitwert auf das Kosteninteresse zu "begrenzen", weil sich das Interesse der Parteien auf die Kosten beschränkt (vgl. BGHZ 106, 359, 366). Er kann mithin nicht höher sein als der bis zur Erledigungserklärung maßgebliche Streitwert der Hauptsache.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 91a ; VermG § 11a Abs. 4, § 16 Abs. 2 S. 1, § 17 S. 1;