OLG Thüringen - Beschluss vom 11.04.2011
4 W 175/11
Normen:
ZPO § 98;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 774/10
LG Meiningen, vom 27.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 774/10

Bindung des Beschwerdegerichts an die erstinstanzliche Kostenentscheidung nah Abschluss eines Vergleichs

OLG Thüringen, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 4 W 175/11

DRsp Nr. 2011/7488

Bindung des Beschwerdegerichts an die erstinstanzliche Kostenentscheidung nah Abschluss eines Vergleichs

Das Beschwerdegericht ist an eine auf richterliches Ermessen gestützte Kostenentscheidung (des erkennenden Gerichts) gebunden, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich hierauf geeinigt hatten, das den Vergleich protokollierende Gericht sich bei seiner Kostenentscheidung im Rahmen des gewährten Ermessenspielraums bewegt und seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sachlich begründet hat. Sind diese Grundsätze beachtet worden, ist eine eigene Handhabung des Ermessens dem Beschwerdegericht versagt.

Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung/Nichtabhilfe vom 29.03.2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Den Beschwerdewert setzt der Senat auf bis zu 1.100,- € fest.

Normenkette:

ZPO § 98;

Gründe:

Nach zunächst streitiger Verhandlung haben sich die Parteien auf Vorschlag der erkennenden Richterin (des Landgerichts) gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vergleichsweise geeinigt und in dem unter dem 28.02.2011 protokollierten Vergleich die Entscheidung über die Kosten in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt (s. Ziffer 5 des prot. Vergleichs, Bl. 74, 75 d.A.).