Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung/Nichtabhilfe vom 29.03.2011 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Den Beschwerdewert setzt der Senat auf bis zu 1.100,- € fest.
Nach zunächst streitiger Verhandlung haben sich die Parteien auf Vorschlag der erkennenden Richterin (des Landgerichts) gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vergleichsweise geeinigt und in dem unter dem 28.02.2011 protokollierten Vergleich die Entscheidung über die Kosten in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt (s. Ziffer 5 des prot. Vergleichs, Bl. 74, 75 d.A.).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|