BAG - Urteil vom 19.01.2011
3 AZR 111/09
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b; ArbGG § 68; ZPO § 256; ZPO § 268; ZPO § 533;
Fundstellen:
DB 2011, 2928
NZA 2011, 1054
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 126/08
ArbG München, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8354/07

Bindung an die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts nur bei deren Verbindlichkeit; Klageänderung in der Berufungsinstanz; Feststellungsinteresse bei Klaglosstellung

BAG, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 111/09

DRsp Nr. 2011/6462

Bindung an die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts nur bei deren Verbindlichkeit; Klageänderung in der Berufungsinstanz; Feststellungsinteresse bei Klaglosstellung

Orientierungssätze: 1. Die für die Statthaftigkeit der Berufung maßgebliche Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht verbindlich, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. 2. Das Revisionsgericht hat nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung in der Berufungsinstanz vorliegt und ob ggf. die Voraussetzungen dafür gegeben sind, wenn das Landesarbeitsgericht in der Sache entschieden hat. Etwas anderes gilt, wenn das Landesarbeitsgericht den Klageantrag falsch ausgelegt und anhand dieser Auslegung geprüft hat, ob die Umformulierung des Klageantrags in der Berufungsinstanz zulässig ist. 3. Enthält das arbeitsgerichtliche Urteil keinen Tatbestand, obwohl die Berufung statthaft ist, ist dieser Verfahrensmangel in den Rechtsmittelinstanzen unbeachtlich. 4. Hat der Beklagte den Kläger klaglos gestellt, fehlt es an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse. Ob dies der Fall ist, hat das Revisionsgericht festzustellen und dabei ggf. auch Erklärungen des Beklagten auszulegen.