OLG Koblenz - Beschluss vom 28.02.2005
3 W 84/05
Normen:
GKG § 62 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 602
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 384/04

Bindung an die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 3 W 84/05

DRsp Nr. 2005/20493

Bindung an die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts

Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts ist nur dann gem. § 62 Abs. 1 S. 1 GKG bindend, wenn in der gerichtlichen Entscheidung auch ein Ausspruch über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergeht. Andernfalls kann der Beschluss jederzeit wieder aufgehoben oder abgeändert werden.

Normenkette:

GKG § 62 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Kläger hat Klage eingereicht, in welcher folgende Anträge angekündigt werden:

1. Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, ihren PKW VW Touran (silber) oder sonstige Gegenstände auf der Fläche des Grundstücks G....straße 1 b abzustellen, die gemäß Anlage II zu Ziff. VI der notariellen Urkunde des Notars Dr. T..... N......... vom 27.05.2003 (UR-Nr. ..7/2003 N) mit einer Grunddienstbarkeit in der Form eines Gehrechts zu Gunsten der Grundsstücksflächen der Hausanwesen G....straße 1 a, ..... K...... und G....straße 1 c, ..... K......, belastet ist.