BGH - Urteil vom 23.02.1987
AnwSt (R) 24/86
Normen:
BRAO § 43 ;
Fundstellen:
BGHSt 34, 295
DRsp IV(485)202c
MDR 1987, 780
NJW 1987, 2451
NStE BRAO § 43 Nr. 2

BGH - Urteil vom 23.02.1987 (AnwSt (R) 24/86) - DRsp Nr. 1992/3263

BGH, Urteil vom 23.02.1987 - Aktenzeichen AnwSt (R) 24/86

DRsp Nr. 1992/3263

c. Unzulässige Erfolgshonorar-Vereinbarung (c) bei versprochener Vergütung mit dem über vertraglich festgelegte Richtsätze hinaus erzielten Mehrerlös aus Immobilienverkäufen.

Normenkette:

BRAO § 43 ;

Ein Rechtsanwalt hatte im Rahmen der Regelung von Nachlaßangelegenheiten, wozu auch Immobilienverkäufe gehörten, mit seiner Mandantin vereinbart, daß er für seine Tätigkeit den Mehrerlös erhalten sollte, der den von ihm garantierten Immobilien-Verkaufspreis überstieg.

»... Der Ehrengerichtshof hat zutreffend angenommen, daß der Beschwerdeführer den Verkauf der Grundstückseinheiten als Rechtsanwalt zu tätigen und zu überwachen hatte. ... Das anwaltliche Vertragsverhältnis verpflichtete ihn, bei der Regelung von Nachlaßangelegenheiten, zu der wegen des drohenden Nachlaßkonkurses auch der Verkauf von Immobilien gehörte, tätig zu werden. Es ist deshalb, .. unabhängig von den Vorstellungen, die sich die Parteien über dessen Rechtsnatur machten, auch [der] Teil als Anwaltsdienstvertrag anzusehen (vgl. BGH, NJW 1980, 1855; 1985, 2642 [hier: I (138) 491 a-b]), den die Parteien den Regeln des Maklerrechts unterstellen wollten.