Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Verabredung eines Verbrechens und Widerstand gegen die Staatsgewalt zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig.
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