BGH - Urteil vom 22.01.1974
1 StR 586/73
Normen:
StPO § 344 Abs. 2, § 345 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 25, 272
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden,

BGH - Urteil vom 22.01.1974 (1 StR 586/73) - DRsp Nr. 1994/5600

BGH, Urteil vom 22.01.1974 - Aktenzeichen 1 StR 586/73

DRsp Nr. 1994/5600

»Auch die allgemeine (unausgeführte oder ergänzte) Sachrüge ist nur dann wirksam erhoben, wenn der Verteidiger für sie die Verantwortung übernommen hat.«

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2, § 345 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Verabredung eines Verbrechens und Widerstand gegen die Staatsgewalt zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig.