BGH - Urteil vom 20.08.1997
2 StR 265/97
Normen:
StPO § 473 ;

BGH - Urteil vom 20.08.1997 (2 StR 265/97) - DRsp Nr. 1998/1054

BGH, Urteil vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 2 StR 265/97

DRsp Nr. 1998/1054

Das Nachholen eines Teilfreispruchs durch das Revisionsgericht ist jedenfalls dann kein sich auf die Kosten auswirkender Teilerfolg des Rechtsmittels, wenn der Tatrichter diesen im Tenor nur versehentlich vergessen hatte.

Normenkette:

StPO § 473 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten in neun Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, schuldig gesprochen, ihn unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und zwei sichergestellte Platten Haschisch eingezogen.

Mit seiner Revision rügt er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Nachholung eines Teilfreispruchs, der im Tenor des angefochtenen Urteils unterblieben ist, obgleich das Landgericht in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht hat, daß der Angeklagte vom Vorwurf der Durchführung von sieben weiteren Fahrten zur Beschaffung von Betäubungsmitteln freizusprechen sei (UA S. 13).

Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg; Schuldspruch, Strafausspruch und Einziehungsanordnung weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.