BGH - Beschluß vom 30.07.1997
3 StR 352/97
Normen:
StPO § 464 ;

BGH - Beschluß vom 30.07.1997 (3 StR 352/97) - DRsp Nr. 1997/8883

BGH, Beschluß vom 30.07.1997 - Aktenzeichen 3 StR 352/97

DRsp Nr. 1997/8883

Für eine Kostenbeschwerde sind die Urteilsfeststellungen (hier zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten) bindend.

Normenkette:

StPO § 464 ;

Gründe:

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 1 auf dessen Antrag - am 30. Juli 1997 gemäß § 464 Abs. 3 StPO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in diesem Urteil wird verworfen. In Anbetracht der getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte sich seit Januar 1997 mit einem Imbißstand selbständig gemacht hat, Bruttoeinnahmen von ca. 1.300 DM erzielt und daneben noch Überbrückungsbeihilfe von 850 DM erhält, ist die Auferlegung der Kosten nicht zu beanstanden, zumal die Behauptung in der Rechtsmittelbegründung, der Angeklagte habe wegen der Kosten seines Betriebs kein Einkommen, weder in den Feststellungen des Ersturteils, die nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO das Beschwerdegericht binden, eine Stutze findet, noch ausreichend substantiiert ist.