Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Oberlandesgericht Düsseldorf vom 26. Juni 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin nebst Zinsen zu erstattende Betrag auf 5.199,94 € beläuft.
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