BGH - Beschluß vom 29.03.2001
V ZR 142/00

BGH - Beschluß vom 29.03.2001 (V ZR 142/00) - DRsp Nr. 2001/7977

BGH, Beschluß vom 29.03.2001 - Aktenzeichen V ZR 142/00

DRsp Nr. 2001/7977

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache betreffend den Herausgabeanspruch von Eigentümern eines Grundstücks gegen eine LPG.

Gründe:

I. F. K. D. war Mitglied der LPG "V. K." F., aus der er 1970 ausschied. Durch Vereinbarung vom 18. März 1970 überließ er der LPG das mit einem Wohnhaus, Stall und Scheune bebaute Grundstück der LPG zur weiteren Nutzung, auch zur Überlassung an Dritte. 1971 wurde das Verhältnis auf einen Kreispachtvertrag umgestellt. Die LPG wies das Grundstück den bei ihr beschäftigten Beklagten zu Wohnzwecken zu. Diese setzten das Haus in Eigen- und Fremdarbeit instand und zahlten an die LPG, die die Kosten vorgestreckt hatte, einen Betrag von rund 23.000 Mark/DDR für Renovierungsarbeiten in jährlichen Raten zurück.