Maßgeblich ist die Beschwer des Beklagten als Rechtsmittelkläger. Er will sein Wohnrecht an dem Grundstück H. 4 in Hamburg erhalten. Sein Interesse daran ist auf der Grundlage des § 3 ZPO in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges zu schätzen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1993 - XII ZR 126/93, NJW-RR 1994, 909).
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