BGH - Beschluß vom 24.01.1973
3 StR 21/72
Normen:
StPO § 465 Abs. 1, 2, §§ 467, 464b ;
Fundstellen:
BGHSt 25, 109
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

BGH - Beschluß vom 24.01.1973 (3 StR 21/72) - DRsp Nr. 1994/5654

BGH, Beschluß vom 24.01.1973 - Aktenzeichen 3 StR 21/72

DRsp Nr. 1994/5654

»a) Bei Teilfreispruch ist eine Bruchteilsentscheidung über die Verfahrensauslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ausgeschlossen. Dagegen ist es möglich, über die ausscheidbaren Auslagen hinaus, alle Mehrauslagen, die auf den Gegenstand des Teilfreispruchs entfallen, der Staatskasse aufzuerlegen. b) In den Fällen des § 465 Abs. 2 StPO sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, von der Möglichkeit der Bruchteilsentscheidung nur bei einfacher Sachlage Gebrauch zu machen. c) Im Verfahren nach § 464 b StPO ist eine Festsetzung der auf die Staatskasse und der auf den Angeklagten entfallenden Auslagen aufgrund einer Schätzung nach Bruchteilen nicht ausgeschlossen.«

Normenkette:

StPO § 465 Abs. 1, 2, §§ 467, 464b ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten teils verurteilt und teils freigesprochen und über Kosten und Auslagen wie folgt entschieden:

"Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die ausscheidbaren Kosten und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last."