BGH - Beschluß vom 23.09.1981
3 StR 341/81
Normen:
StPO § 465 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 80

BGH - Beschluß vom 23.09.1981 (3 StR 341/81) - DRsp Nr. 1996/21542

BGH, Beschluß vom 23.09.1981 - Aktenzeichen 3 StR 341/81

DRsp Nr. 1996/21542

»Das Verfahren des ersten Rechtszuges bildet kostenrechtlich auch dann eine Einheit, wenn es wegen zurückverweisender Entscheidungen des Revisionsgerichts zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen ist. Der Umstand, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern - aufgrund der Revisionsentscheidung - wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist, rechtfertigt eine Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO nicht.«

Normenkette:

StPO § 465 ;
Fundstellen
NStZ 1982, 80