BGH - Beschluß vom 23.08.1995
2 StR 369/95
Normen:
StPO § 472 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen,

BGH - Beschluß vom 23.08.1995 (2 StR 369/95) - DRsp Nr. 1996/275

BGH, Beschluß vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 2 StR 369/95

DRsp Nr. 1996/275

Da im Sicherungsverfahren die Nebenklage unzulässig ist, können dem Angeklagten auch nicht die Auslagen des Nebenklägers auferlegt werden.

Normenkette:

StPO § 472 ;

Gründe:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 31. Januar 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).