Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 31. Januar 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).
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