Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. März 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 12. Juli 1996 hat dem Senat vorgelegen. Er gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Rüge einer Verletzung des § 59 StPO bezüglich der Zeugen M. und S. schon deswegen unbegründet ist, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer den Verdacht der Tatbeteiligung der Zeugen im Zeitpunkt des Urteilserlasses nicht mehr gehabt habe, weder den Urteilsgründen zu entnehmen noch sonst ersichtlich sind.
Soweit in den Urteilsgründen (UA 11) von einer gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren die Rede ist, liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandung, dem Urteilstenor und der Revisionsbegründung des Verteidigers vom 17. Mai 1996 (S. 1) ergibt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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