Die Beklagte hat ihre Berufung dahin beschränkt, daß das Urteil des Landgerichts nur hinsichtlich der Berechnung der Stahlmengen angegriffen wurde. Die in erster Instanz erklärte Aufrechnung wegen Gegenforderungen in Höhe von 19.190,51 DM, die Ansprüche wegen Mehrkosten, Mängelbeseitigung und Mehraufwendung umfaßt, kann bei der Bemessung des Wertes der Beschwer nicht angesetzt werden.
Soweit die Beklagte mit Gegenforderungen im übrigen aufrechnet, handelt es sich um eine Primäraufrechnung, die nicht zu einer über die Verurteilung zur Zahlung hinausgehenden Beschwer führt (BGH Urteil vom 24. November 1971 = VIII ZR 80/71 = BGHZ 57, 301).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|