BGH - Beschluß vom 21.04.1998
4 StR 115/98
Normen:
GKG § 8 ; StPO § 464 ;
Fundstellen:
BGHR GKG § 8 - Nichterhebung 2
NStZ-RR 1998, 139
NStZ-RR 1998, 319

BGH - Beschluß vom 21.04.1998 (4 StR 115/98) - DRsp Nr. 1998/16123

BGH, Beschluß vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 4 StR 115/98

DRsp Nr. 1998/16123

Eine Kostenniederschlagung nach § 8 GKG kann auch im Beschwerdeverfahren vorgenommen werden.

Normenkette:

GKG § 8 ; StPO § 464 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils macht der Angeklagte geltend, daß ihm zu Unrecht die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt worden seien; denn die kommissarische Vernehmung des Zeugen Rüdiger A. durch die von der Strafkammer hiermit beauftragte Richterin am 29. und 30. November 1996 im Amtsgericht Marienberg habe am 21. März 1997 wiederholt werden müssen, weil das Vernehmungsprotokoll vom 29./30. November 1996 nicht verwertbar gewesen sei. Die Kosten der Vernehmung vom 29./30. November 1996 "einschließlich aller Reisekosten" könnten daher dem Angeklagten nicht auferlegt werden.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), jedoch nicht begründet.