Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers K. vom 13. Oktober 1995 wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Oktober 1995 dahingehend ergänzt, daß der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen hat.
Der Angeklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des Mitangeklagten O. wendet, ist der Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung zuständig, da die Verurteilung dieses Angeklagten nicht mit der Revision angefochten wurde (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 464 Rdn. 25).
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