Soweit sich die Revisionen gegen die Angeklagten E. T. und A. A. richten, sind sie unzulässig. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO haben die Nebenkläger das angefochtene Urteil nur insoweit angegriffen, als es den Angeklagten Y. T. betrifft. Die gegen die Angeklagten E. T. und A. A. gerichteten Aufhebungsanträge wurden erst nach Ablauf dieser Frist gestellt und sind daher verspätet.
Im übrigen wäre die Revision hinsichtlich dieser Angeklagten auch aus anderen Gründen unzulässig. Dies ergibt sich hinsichtlich des zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten E. T. aus §
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