BGH - Beschluß vom 20.12.1995
2 StR 113/95
Normen:
StPO § 473 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 20.12.1995 (2 StR 113/95) - DRsp Nr. 1996/19679

BGH, Beschluß vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 2 StR 113/95

DRsp Nr. 1996/19679

Ist die Revision des Nebenklägers erfolglos, hat dieser die dem Angeklagten entstandenen Auslagen nicht zu erstatten, wenn auch dessen Revision keinen Erfolg hatte.

Normenkette:

StPO § 473 ;

Gründe:

Soweit sich die Revisionen gegen die Angeklagten E. T. und A. A. richten, sind sie unzulässig. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO haben die Nebenkläger das angefochtene Urteil nur insoweit angegriffen, als es den Angeklagten Y. T. betrifft. Die gegen die Angeklagten E. T. und A. A. gerichteten Aufhebungsanträge wurden erst nach Ablauf dieser Frist gestellt und sind daher verspätet.

Im übrigen wäre die Revision hinsichtlich dieser Angeklagten auch aus anderen Gründen unzulässig. Dies ergibt sich hinsichtlich des zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten E. T. aus § 80 Abs. 3 JGG (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1995 - 2 StR 470/95, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Bei den gegen A. A. gerichteten Rechtsmitteln ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht, daß sie die Verurteilung dieses Angeklagten mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).