Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 1995 ist Rechtsanwalt Dr. W., der den Angeklagten in der Vorinstanz noch nicht vertreten hatte, zum Verteidiger für das gesamte Revisionsverfahren bestellt worden. Anders als in der Entscheidung BGHSt 23, 324 ff. hatte der Senat hier deshalb über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die gesamte Revisionsinstanz zu entscheiden. Er hält die aus dem Tenor ersichtliche Vergütung für angemessen.
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