Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 5; BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 - Zulässigkeit 2; BGH, Beschluß vom 14 Januar 1992 - 4 StR 629/91). Ihre Ausführungen befassen sich ausdrücklich nur mit der Strafzumessung, insbesondere der aus ihrer Sicht fehlerhaften Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung.
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