BGH - Beschluß vom 20.06.1995
5 StR 249/95
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 ;

BGH - Beschluß vom 20.06.1995 (5 StR 249/95) - DRsp Nr. 1995/6010

BGH, Beschluß vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 5 StR 249/95

DRsp Nr. 1995/6010

Nach der Rücknahme der Revision ist für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde das OLG zuständig.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 ;

Gründe:

Jeder der Nebenkläger S und Sch trägt die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. November 1994 und die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

Da der Senat sich mit den Revisionen der Nebenkläger sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von den Nebenklägern weiterhin eingelegten sofortigen Beschwerden gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung (BGH Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 212/84 -; BGH Beschluß vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85 -). Zur Entscheidung über die Rechtsmittel nach § 464 Abs. ist vielmehr das Oberlandesgericht Braunschweig berufen.